Der AZV-Tag
Arbeitszeitverkürzung und Krankheit
Wenn ein Beamter an einem zuvor antragsgemäß genehmigten AZV- Tag krank wird, verfällt dieser Tag ersatzlos.
Auch ist eine Nachholung nicht möglich, da diese Arbeitszeitverkürzung nicht dem Erholungsurlaub gleichgestellt ist.
Nur für den Urlaub ist im Bundesurlaubsgesetz ausnahmsweise geregelt, dass der Urlaubsanspruch bei Krankheit bestehen bleibt und später nachzuholen ist (§ 9 BUrlG).
Für den AZV-Tag bestätigt der Satz “Eine Nachholung in anderen Fällen ist nicht zulässig“ das Fehlen dieser Ausnahme für den Krankheitsfall.
Hier bestätigt die Ausnahme also wieder einmal die Regel.
Übrigens kann der Anspruch auf die Freistellung an diesem AZV-Tag nicht in Geld abgegolten und in das nächste Jahr hinübergenommen werden.