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Keine Schönheitsreparaturen bei schlechtem Anfangszustand

Der Bundesgerichtshof hat im März 2015 eine für das Mietrecht geradezu revolutionäre Entscheidung getroffen. Denn es wurde die Jahrzehnte andauernde Rechtsansicht zu den Fomularklauseln in den Mietverträgen geändert.

Nun gilt dies:

Wenn einem Mieter eine unrenovierte Wohnung übergeben wurde, sind bei Auszug keine Schönheitsreparaturen mehr zu leisten.

Dies gilt auch dann, wenn der Mieter dem Vormieter (also nicht dem Vermieter), zugesagt hatte, dass er die Reparaturen übernimmt.

Ob dies auch im konkreten Einzelfall für einen Mietvertrag gilt, hängt von den jeweiligen Regelungen dieser Verträge ab.

 

 
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