/

 

Freies Einkaufen für Geimpfte?

 

Nach einem Jahr der Pandemie macht die Impfmöglichkeit trotz aktueller Verlängerung des Lockdowns wieder etwas Hoffnung auf Lockerungen.

Aber wie soll dies in der Übergangszeit bis zur Durchimpfung umgesetzt werden?

1. Staatlicher Gesundheitsschutz

Wenn etwas aus der Pandemie mit dem so viel Einsamkeit und Leid verursachenden Namen „Covid-19“ gelernt werden konnte, ist es die Fähigkeit zur Geduld. Auf einen freien Einkaufswage ist in langer, kalter Schlange ebenso geduldig zu warten, wie auf das Öffnen der Onlineplattform "Lernraum Berlin“ am heimischen Monitor. Ziel dieser Geduldsprobe ist dabei nicht nur die Erhaltung der eigenen Gesundheit, sondern auch der Gesundheitsschutz des persönlichen Umfelds. Das Einhalten eines Abstands von 1,5 Metern und das Tragen mindestens einer Alltagsmaske erfüllen diese Doppelfunktion nur dann, wenn sich konsequent jeder daran hält. Wer ein gutes Selbstbewusstsein hat und wie selbstverständlich von anderen den Schutz der eigenen Gesundheit erwartet, kann sich eigentlich nicht durch so wenig Stoff am Sprechen und Denken hindern lassen. Geduld ist letztlich gelebte Solidarität und von klein auf anerzogene Empathie mit gefährdeten Berlinern und Berlinerinnen.  

Mit der Möglichkeit, sich gegen diese Krankheit so impfen zu lassen, dass man auch nicht mehr andere anstecken kann, entfällt auch die Begründung für staatliche Beschränkungen der Grundrechte. Die Gerichte haben stets darauf hingewiesen, dass Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz nur so lange zulässig sind, wie dies mit Blick auf die grundrechtlich geschützte Freiheit des Berufs und der Bewegungsmöglichkeiten verhältnismäßig ist.

Es werden nun Zeiten kommen, in denen sich Geimpfte und Ungeimpfte mit oder ohne Maske am Kino, Theater oder Bäcker anstellen und um Einlass bitten. Denn der Staat darf gemäß dem Werteausgleich im Grundgesetz nicht die Herdenimmunität abwarten. Er muss in der Abwägung zu den wirtschaftlichen Interessen früher loslassen und kann nicht abwarten, bis sich niemand mehr anstecken kann.

2. Privatrechtlicher Gesundheitsschutz

Wenn es dann keine staatliche Verpflichtung zur Beschränkung der Kundenzahl oder dem Maskentragen mehr gibt fragt es sich, wer die vielen verbliebenen Ungeimpften im Geschäft nun schützt.

Der aktuelle Vorschlag in der Politik, die Ungeimpften auszuschließen und nur den Geimpften einen gesellschaftlichen Vorteil zu verschaffen, könnte jedoch am Ladeneingang seine Grenzen haben.

Dort ist der Inhaber oder die Inhaberin nach zivilrechtlichen Bestimmungen in der Pflicht, die Regelungen des Gesundheitsschutzes der Kundschaft umzusetzen. Die auf Staatsebene geltende Verhältnismäßigkeit heißt im zivilen Bereich die „Verkehrssicherungspflicht“.

Welche Schutzmaßnahme erforderlich sind richtet sich danach, in welchem Umfang im Betrieb mit Gefahren zu rechnen ist. Der Transport von Menschen stellt sicherlich eine höhere Gefährdung dar, als der Gang ins Kino, Theater, Museum, Restaurant oder zum Einzelhandel.  Die Pandemie hat aber gelehrt, dass unter Ungeimpften ein Abstand und die Reduzierung der Aerosole in der Raumluft notwendig sind. Wer daher den Geimpften einen Vorteil verschaffen will, muss den Anbietern von Angeboten, die seelisch der Vereinsamung und körperlich der Lebenserhaltung dienen, auch Wege zur Umsetzung aufzeigen. Denn kommt es zur Geschäftsschließung durch das Gesundheitsamt, verhindert die Freigabe aller staatlichen Pandemiemaßnahmen auch, dass staatliche Gelder aus dem Infektionsschutzgesetz noch fließen können.

3. Versicherungsschutz

Es kommt dann nur noch die Absicherung durch Versicherungen in Betracht. Dort steht die Berufsgenossenschaft für die Beschäftigten und die Betriebshaftpflicht für die Kunden bereit. Beide beschränken aber die Leistungen bei „grober Fahrlässigkeit“. Doch wo liegt während einer weltweiten Bedrohung eines jeden Menschen die Grenze zwischen der einfachen Fahrlässigkeit, also dem „das kann ja jedem passieren“ und der grobe Fahrlässigkeit, also dem „das war zu verhindern“?

Der Zugang zu Geschäften, Kinos oder Restaurants ist eine Sekundensache und als Massenereignis nicht mit nächtlichen Kontrollen durch Türsteher vor Clubs vergleichbar. Aber ohne solche Einlasskontrollen wird es wohl nicht gehen können.

Aber der Gedanke, dass dort am Eingang zum Kino verlässlich der Impfstatus geprüft werden könnte, erscheint wenig realistisch. Denn dies würde eine Identitätsprüfung zwischen dem Impfpass und dem wartenden Kunden und tiefe Einschnitte in den Datenschutz voraussetzen. Ob sich dort schnell erkennen lässt, ob der Impfpass die Impfung gegen Covid-19 überhaupt erwähnt oder es sich nur um die erste von zwei notwendigen Impfungen handelt, muss bezweifelt werden.

Ist die Prüfung am Eingang nicht möglich, handelt es sich in der Praxis letztlich nur um den freien Zugang geimpfter und ungeimpfter Kunden. Es könnte dann durchaus angenommen werden, dass diese freie Öffnung als grobe Fahrlässigkeit gewertet wird. Der Geschäftsmann, Kinobetreiber oder Gastwirt haftet dann aus eigener Tasche.

Um allen, die uns versorgen oder die Langeweile nehmen, eine sichere Basis zur Fortsetzung des Betriebs zu geben, sollte die bleibende Ansteckungsgefahr auch bei den Versicherungen und Berufsgenossenschaften als gesellschaftlich gewolltes Risiko mitversichert sein.  

 
E-Mail
Anruf
Infos