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Neue Regeln bei einem Mietrückstand im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 2020.

Infolge der Corona-Krise hat die Bundesregierung neue Regeln für die Fälle geschaffen, bei denen offene Mieten auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie "beruhen".
Alles ist zunächst auf den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 2020 begrenzt worden.

Die Pflicht des Mieters zur fristgerechten Zahlung bleibt jedoch auch in dieser Zeit bestehen.

Zahlungsrückstände aus dem Zeitraum 1. April bis 30. Juni 2020 berechtigen für die Dauer von 24 Monaten nur nicht zur Kündigung.

Erst dann, wenn der Mieter die Zahlungsrückstände auch nach dem 30. Juni 2022 noch nicht beglichen hat, kann ihm wieder wegen diesen, und zwar nur diesen (!)  3 Monaten gekündigt werden.
Es stimmt daher, dass die Bundesregierung jeden Mieter in der Corona-Krise besser schützen will. Aber eben nur dann, wenn die Miete wegen der Pandemie aktuell nicht bezahlt werden kann.

Es ist daher eine Mieter-Pflicht, den Zusammenhang zwischen der Mietminderung und der Krise näher zu belegen.

Wer sich auf dieses Wagnis einlässt, muss aber bei der Miete wissen, dass er ab dem 1. Juli 2022 vor zwei Problemen steht.

- Zum einen muss rückwirkend über zwei Jahre noch nachgewiesen werden können, dass der Mietausfall nur auf Corona zurückzuführen war. Wer andere Geldeinnahmequellen für April bis Juni 2020 hatte, also z.B. Zuschüsse von der IBB erhielt oder nur Teile der Familie in Kurzarbeit gingen, wird diesen Corona-Beweis vielleicht nicht mehr beschaffen können.

- Zum anderen wird am dritten Werktag des Juli 2022 auch die laufende Julimiete fällig, so dass dann plötzlich 4 Mieten offen sind.

Es muss auch bedacht werden, dass ohne diese drei Monate der Betriebskostenanteil bei der nächsten Betriebskostenabrechnung 2020 fehlen wird.

Man kann eigentlich nur raten, den Mietrückstand so schnell wie möglich noch vor dem Juli 2022 abzuschmelzen und zumindest den Betriebskostenvorschuss noch im laufenden Jahr 2020 zu bezahlen.


 
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